Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personalvermittlung durch das
Deutsche Personalinstitut – DPI GmbH

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Personalvermittlung gelten für alle – auch zukünftige – entsprechende Geschäftsbeziehungen zwischen dem Deutschen Personalinstitut – DPI GmbH (nachfolgend VERMITTLER genannt) als Auftragnehmer und dem Auftraggeber unter Ausschluss entgegenstehender anderer Geschäftsbedingungen.
Bitte lesen Sie sich die AGB sorgfältig durch.
Sie gelten für jeden Folgeauftrag gleichermaßen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen bedürfen zu deren Wirksamkeit immer der schriftlichen Bestätigung des Vermittlers.

 

1. Der Auftraggeber erteilt dem Vermittler im Rahmen der Personalvermittlung den Auftrag, für ihn Bewerber mit einer bestimmten Qualifikation für eine bestimmte Tätigkeit zu suchen. Der Vermittler gestaltet die Personalsuche nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen. Anzeigen erfolgen nach Absprache. Über den erteilten Auftrag wird unter Einschluss dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Personalvermittlungsvertrag geschlossen.

Das für eine Führungskraft, Fachkraft oder Helfer festgelegte Vermittlungshonorar umfasst dabei folgende Leistungen:

  • Der Vermittler recherchiert auftrags- oder projektbezogen für den Auftraggeber
  • Gestaltung der Personalsuchanzeigen
  • Sichtung und Vorauswahl von Bewerbungsunterlagen
  • Vorbereitung und Durchführung von Bewerbungs- und Auswahlgesprächen
  • Darstellung der Bewerber durch Bewerberprofile
  • Vereinbarung von Vorstellungsterminen der Bewerber beim Auftraggeber
  • Absage der vorgestellten aber nicht berücksichtigten Bewerber

 

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, unverzüglich den Vermittler zu informieren, sofern ein vom Vermittler vorgeschlagener Bewerber bereits von einem anderen Personalvermittler angeboten wurde bzw. wird. Das gleiche gilt, wenn die Besetzung des Arbeitsplatzes hinfällig geworden ist oder der Arbeitsplatz anderweitig besetzt werden soll.

 

3. Das zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber als Vertragsbestandteil besprochene Anforderungsprofil sowie die mit Auftragserteilung ausgehändigten Unterlagen sind Grundlage der Personalsuche. Stellt der Vermittler dem Auftraggeber von dem vorgegebenen Anforderungsprofil abweichend qualifizierte Bewerber vor, gelten diese als vom Auftraggeber akzeptiert, sofern der Auftraggeber diese zum Vorstellungsgespräch einlädt bzw. ein Anstellungsvertrag geschlossen wird.

 

4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Vermittler innerhalb von 7 Tagen in Textform über das Zustandekommen eines Anstellungsverhältnisses und dessen Konditionen sowie über das Nichtzustandekommen mit vorgestellten Bewerbern in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber, mit denen kein Anstellungsverhältnis geschlossen wird, unverzüglich nachweislich zu löschen.

 

5. Das Deutsche Personalinstitut – DPI GmbH ist Vermittler bei der Einstellung eines Bewerbers durch den Auftraggeber.
Der Abschluss eines Anstellungsvertrages liegt daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Der Vermittler haftet daher nicht für im Zusammenhang mit dem Abschluss des Anstellungsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem vermittelten Bewerber eintretende Ereignisse wie das Feststellen fehlerhafter Angaben des Bewerbers, Leistungsschwächen, Unstimmigkeiten, Schäden, Auflösung des Anstellungsvertrages vor und nach Arbeitsantritt u.a.m. Der Anspruch des Vermittlers auf die vereinbarte Vermittlungsprovision bleibt davon unberührt.

 

6. Der Vermittler wird sämtliche im Zusammenhang mit der Vermittlung stehende, ihm zur Kenntnis gelangte Daten des Auftraggebers und des Bewerbers vertraulich im Sinne des Datenschutzes behandeln. Diese werden ausschließlich zum Zwecke der Personalvermittlung verwendet und nicht an unbefugte Dritte weitergegeben.

 

7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm vom Vermittler überlassenen Bewerbungsunterlagen und Daten der Bewerber ausschließlich zum Zwecke des zu besetzenden Arbeitsplatzes zu verwenden, diese nicht zu vervielfältigen und nicht an Dritte weiterzugeben.
Die in diesem Zusammenhang eventuell gespeicherten Daten nicht berücksichtigter Bewerber sind nach Besetzung des Arbeitsplatzes zu löschen. Referenzauskünfte über den Bewerber bei dessen früheren oder jetzigen Arbeitgebern sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Bewerbers in Absprache mit dem Auftragnehmer einzuholen.

 

8. Vertragsänderungen bedürfen zu deren Wirksamkeit der Schriftform.

 

9. Soweit nicht anderweitig im Personalvermittlungsvertrag vereinbart, gelten für die Vermittlung folgende Honorare und Modalitäten:
Für den Auftraggeber wird die Dienstleistung erst dann kostenpflichtig, wenn ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem vermittelten Bewerber zustande kommt.

Das Vermittlungshonorar berechnet sich wie folgt:

  • Für eine Führungskraft in Höhe des Dreifachen des mit dem vermittelten Bewerber vereinbarten Bruttomonatsgehaltes zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, derzeit 19%.
    (Von einer Führungskraft wird ausgegangen, wenn sie im Unternehmen eine Tätigkeit entsprechend §5 Abs. 3 Nr. 1-3 BetrVG ausübt.)
  • Für eine Fachkraft in Höhe des Zweifachen des mit dem vermittelten Bewerber vereinbarten Bruttomonatsgehaltes zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, derzeit 19%.
    (Eine Fachkraft ist dann gegeben, wenn sie eine gewerbliche, pflegerische, kaufmännische oder technische Berufsausbildung erfolgreich absolviert hat.)
  • Für einen Helfer in Höhe des Einfachen des mit dem vermittelten Bewerber vereinbarten Bruttomonatsgehaltes zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, derzeit 19%.
    (Eine Hilfskraft ist dann gegeben, wenn keine branchenspezifische Berufsausbildung abgeschlossen wurde.)

Das Vermittlungshonorar je vermittelter Qualifikation ist in zwei Raten zu zahlen und jeweils fällig nach Rechnungslegung:

  1. Rate in Höhe von 50 % des Vermittlungshonorars nach Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem vermittelten Bewerber
  2. Rate in Höhe der restlichen 50 % des Vermittlungshonorars 6 Wochen nach Beginn des vereinbarten Arbeitsverhältnisses mit dem vermittelten Bewerber.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Vermittler alle zur Ermittlung des Vermittlungshonorars erforderlichen Unterlagen, insbesondere Arbeitsverträge, Lohn- und Gehaltsabrechnungen zur Verfügung zu stellen.

Das Vermittlungshonorar ist fällig und zahlbar mit Zugang der Rechnung des Vermittlers. Die Rechnungen sind nach Erhalt sofort zur Zahlung fällig. Ist die Zahlung nach Eintritt der Fälligkeit nicht erfolgt, kann der Vermittler gesetzliche Verzugszinsen geltend machen.

Auf Wunsch des Auftraggebers erbrachte Sonderleistungen wie Nutzung kostenpflichtiger Portale, Eignungstests oder Nebenkosten sowie Reisekosten des Vermittlers, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, weitere Auslagen zu erstatten, wenn sie die üblichen Kosten übersteigen, soweit diese auf Verlangen des Kunden entstanden sind und ihre entsprechende Verwendung nachgewiesen ist.
Kosten des Bewerbers sind Sache des Auftraggebers.

Alle Honorarsätze gelten für Personalvermittlungen innerhalb des Gebietes der BRD.

Das Honorar für Personalvermittlungen in das inner- und außereuropäische Ausland bedarf der vorherigen Vereinbarung und wird honorarmäßig gesondert verhandelt.
Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung unwirksam sein, bleibt die Vereinbarung im Übrigen gültig. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahekommt.

 

10. Haftungsausschluss

  1. Alle Empfehlungen und Prognosen des Vermittlers erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.
  2. Die Dienstleistung des Vermittlers entbindet den Auftraggeber nicht von der Prüfung der Eignung des Bewerbers.
  3. Der Auftraggeber trägt mit Abschluss des Arbeits-/Dienstvertrages mit dem Bewerber die alleinige Verantwortung für die Auswahlentscheidung.
  4. Der Vermittler haftet nicht für Ansprüche und Schäden, die sich aus einer eventuellen Nichteignung des Bewerbers ergeben.

Der Haftungsausschluss gilt nicht für vorsätzliche Handlungen.

 

11. Schweigepflicht

Der Auftraggeber willigt ein, dass seine durch die Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten innerbetrieblich vom Vermittler gespeichert und automatisiert verarbeitet werden.
Der Vermittler ist verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bekanntwerden Stillschweigen zu bewahren soweit diese nicht allgemein bekannt sind, der Vermittler zur Weitergabe solcher Informationen befugt ist oder Auskunftspflicht gegenüber Behörden besteht.
Der Vermittler ist befugt, ihm anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung zu verarbeiten und zu speichern.

 

12. Schlussbestimmungen

Alle Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen des Personalvermittlungsvertrages bedürfen der Schriftform.

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Rechtsbeständigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An der Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine solche, zulässige, treten, dass mit der, der bezweckte wirtschaftliche und rechtliche Erfolg weitestgehend erreicht wird.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über das Entstehen und dessen Wirksamkeit ist Erfurt.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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